Krankheitskosten zur Ergänzungsleistung

Rückerstattung der Krankheitskosten zur Ergänzungsleistung

Unter diesen VoraussetzungenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. werden Krankheits- und Behinderungskosten rückerstattet.

Wir bitten Sie, für die Abrechnung der Kostenbeteiligung der Krankenkasse (Franchise/Selbstbehalt) die einzelnen detaillierten Leistungsabrechnungen der Krankenkasse aufzubewahren und bei uns regelmässig abzugeben.

Weitere vergütbare Kosten sind:

  • Zahnbehandlungen: Kosten für eine wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung.
  • Vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital zur Entlastung der Angehörigen für maximal drei Monate
  • Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten.
  • Hilfe im Haushalt (Spitex / private Institutionen / Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben)
  • Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
  • Ausgewiesene Mehrkosten für eine medizinisch erforderliche Diät zu Hause
  • Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle
  • Kosten für Pflegehilfsgeräte: Aufzugständer, Badelift, Elektrobett, Krankenheber, Nachtstuhl
  • Kosten für Hilfsmittel, die durch die AHV teilfinanziert werden (Gesichtsepithesen, Hörgeräte, Lupenbrillen, Perücken, Rollstühle, orthopädische Mass-Schuhe und Serien-Schuhe, Sprechhilfe-Geräte)
  • Kosten für Starbrillen oder Kontaktlinsen nach Staroperation, kostspielige orthopädische Änderungen von Konfektionsschuhen, Notrufsystem etc.

Sie können Krankheitskosten nur innerhalb von 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend machen. Reichen Sie Kopien von Belegen (keine Originale) bei der AHV-Zweigstelle Ihrer Wohngemeinde ein. Senden Sie bitte keine Unterlagen direkt an die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Das führt zu zeitlichen Verzögerungen.

Wissen Sie nicht, welche Unterlagen zur Kostenprüfung benötigt werden, melden Sie sich vorgängig bei uns.

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