Anordnung einer Urnenabstimmung - Sonntag, 18. Mai 2025

10. April 2025

Gestützt auf Art. 9 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern und Art. 34 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Thunstetten bringt der Gemeinderat am 18. Mai 2025 folgende Vorlage an der Urne zur Abstimmung:

Neubau Schulhaus Byfang IV inkl. Umgebung und Anpassungen im Byfang I und II; Genehmigung Nachkredit

Das Abstimmungsmaterial wird den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Abstimmungstag zugestellt. Die Geschäftsunterlagen liegen 30 Tage ab erster Publikation bei der Gemeindeschreiberei zur Einsichtnahme öffentlich auf und können während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind Schweizerbürgerinnen und -bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit drei Monaten in der Gemeinde Thunstetten wohnhaft respektive ordnungsgemäss angemeldet sind. Nicht stimmberechtigt sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Stimmberechtigte, die keine Abstimmungsunterlagen erhalten oder diese verloren haben, können bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag, 15.00 Uhr, auf der Gemeindeschreiberei ein Doppel verlangen.

Briefliche Stimmabgabe

Für die briefliche Stimmabgabe gelten dieselben Bestimmungen wie für eidgenössische Abstimmungen (bitte Aufdruck auf dem Stimmrechtsausweis beachten). Bei brieflicher Stimmabgabe muss das Zustell- und Antwortkuvert bis spätestens am Abstimmungstag, 9.00 Uhr, im Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein.

Abstimmungslokale

Die Abstimmungslokale befinden sich beim Schulhaus Thunstetten (Sonntag: 10.00 bis 11.00 Uhr) und bei der Gemeindeverwaltung Bützberg (Sonntag: 10.00 bis 11.00 Uhr). Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist nicht gestattet.

Beschwerden

Beschwerden in Abstimmungssachen sind innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, 3380 Wangen an der Aare, zu erheben. Die Frist beginnt für Urnenabstimmungen am Tag nach dem Urnengang zu laufen.

Der Gemeinderat