Feuerwehrsteuern

Dienstpflicht
Dienstpflichtig sind alle in der Gemeinde niedergelassenen Frauen und Männer. Die Dienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt wird und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird.

Ersatzpflicht
Dienstpflichtige Personen, die den aktiven Feuerwehrdienst nicht leisten, zahlen eine Ersatzabgabe. Die Ersatzabgabe wird für das ganze Jahr von der Gemeinde bezogen, in welcher die ersatzpflichtige Person am Stichtag (31. Dezember) des betreffenden Jahres ihren Wohnsitz hat. Die Ersatzabgabe wird durch die kantonale Steuerverwaltung ordentlicherweise mit der dritten Steuerrate in Rechnung gestellt.

Die Ersatzpflicht beträgt 3 - 7 % des Staatssteuerbetrages (Einkommen und Vermögen). Sie beträgt mindestens CHF 10.00 und darf zur Zeit insgesamt CHF 350.00, bzw. später den vom Regierungsrat festgelegten Höchstsatz, nicht überschreiten.

Die Ersatzabgabe beträgt momentan 5 % des Staatssteuerbetrages (seit 2012).

Befreiung vor aktiven Feuerwehrdienstpflicht und der Ersatzabgabe
Gemäss Artikel 6 und 16 der Feuerwehrverordnung können Personen, die von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe befreit werden wollen, ein Gesuch an die Kommission öffentliche Sicherheit stellen.

Das Gesuch um Befreiung muss jährlich mit den erforderlichen Belegen bis spätestens Ende August der Kommission öffentliche Sicherheit gestellt werden. Nachträglich eingereichte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kommission öffentliche Sicherheit prüft danach das Gesuch und teilt den Entscheid schriftlich mit.

Zugehörige Objekte

Name
Gesuch_Befreiung_der_Ersatzabgabe.pdf Download 0 Gesuch_Befreiung_der_Ersatzabgabe.pdf
Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt