Glücksspiele (Lotterie, Lotto, Tombola)

Mit der Reform der dezentralen Verwaltung werde per 01. Januar 2010 das Lotteriegesetz und die Lotterieverodrnung angepasst.
Lotto und Tombola

  • Lottos und Tombolas (Lotterien gemäss kantonalem Recht) dürfen neu ohne Bewilligung durchgeführt werden.
  • Die Erträge aus Lottos und Tombolas dürfen nur für gemeinnützige und wohltätige Zwecke eingesetzt werden.
  • Lottos und Tombolas mit kommerziellem Zweck sind von Bundesrechtswegen nach wie vor verboten.
  • Bewilligungen für die Ausgabe von Lotterien nach eidgenössischem Recht werden nur erteilt an Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten, in der Regel mit Sitz im Kanton Bern, die nach ihren Statuten ausschliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen.
  • Als Gewinne dürfen nach wie vor ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen abgegeben werden.
  • Ebenfalls müssen die Gewinne weiterhin direkt am Anlass ausgerichtet werden.
  • Tombolalose und Lottokarten dürfen nur am Anlass verkauft werden. Jeder Vorverkauf ist untersagt.
  • Bei Tombolas muss die Gewinnsumme mindestens 70% der Lossumme betragen.
  • Die Durchführung von Lottos ist an hohen Festtagen auf Grund des Gesetztes über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen nichtgestattet.


Lotterien
Die Lotterien gemäss eidgenössischem Gesetzt (Schweizer Zahlenlotto, Sport-Toto-Wettbewerbe sowie übrige Lotterien für gemeinnützige und wohltätige Zwecke) erfahren keine Änderung und bleiben weiterhin bewilligungspflichtig.

Zugehörige Objekte

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