Tierkörper- und Kadaverentsorgung

Tote Tierkörper sind der Kadaversammelstelle abzuliefern (Art. 12, Abs. 1 Abfallreglement 2005).

Schlachthausgenossenschaft Langenthal
Gaswerkstrasse 68
4900 Langenthal
Tel. 062 922 11 29 / E-Mail

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=> Öffnungszeiten Kadaversammelstelle

Dies gilt für "überfahrene", totgeborene oder nicht zur Fleischgewinnung getötete Tiere, inklusive kleine Haustiere, Geflügel und Vögel oder Teile davon.

Tote Kleintiere (z.B. Katzen, Hunde, Vögel, Meerschweinchen usw.) bis zum Maximalgewicht von 10 kg dürfen auf dem Privatgrund vergraben werden, wenn das Gebiet nicht in einer Grundwasserschutzzone liegt (Art. 12, Abs. 2 Abfallreglement 2005).

Die Entsorgung von Tierkörpern, inkl. Hofabfuhr, wird dem Tierhalter in Rechnung gestellt. Bis zum Betrag von Fr. 20.-- wird keine Rechnung gestellt (Art. 12, Abs. 3 Abfallreglement 2005).

Im übrigen gelten die eidgenössichen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung (Art. 12, Abs. 4 Abfallreglement 2005).

Zugehörige Objekte