Güllenaustrag / Hofdüngeraustrag ausserhalb der Vegetationszeit
Zuständige Abteilung: Bau und Betriebe Regelung Der Austrag von Hofdüngern ist erlaubt, wenn die Witterungs- und Bodenbedingungen gut sind und wenn ein Bedürfnis der Pflanzen- oder Futterbaues besteht. Der Entscheid, ob ein Austrag ausgeführt werden kann oder nicht, liegt in der Eigenverantwortung des Bewirtschafters. Für einen Hofdüngeraustrag müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Verbot: Der Hofdüngeraustrag ist verboten, wenn der Boden wegen Schneeabdeckung, Frost oder Wassersättigung nicht mehr saug- und aufnahmefähig ist. Das Verbot gilt nicht nur für Gülle, sondern auch für Siloabwässer, Mist und Kompost. Wird die Regelung durch Landwirte missachtet, ist umgehend das Amt für Wasser und Abfall (AWA) darüber zu informieren. Weitere Informationen finden Sie unter Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern
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