Ergänzungsleistung zur AHV oder IV

Haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)?

Anspruch auf EL haben Sie, wenn Sie mindestens 

  • eine Rente der AHV oder IV Rente beziehen oder
  • eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
  • ein Taggeld der IV beziehen (seit mindestens 6 Monaten).

Diese Bedingungen müssen Sie ebenfalls erfüllen 

  • Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein.
  • die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen.

Wenn Sie eine ausländische Nationalität haben, müssen Sie zusätzliche Bedingungen erfüllen.

Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als 

  • CHF 100'000.00 für eine einzelne Person,
  • CHF 200'000.00 für ein Ehepaar,
  • CHF 50'000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV.

Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht zum Nettovermögen.


Die Ergänzungsleistungen sind mit dem offiziellen AnmeldeformularExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. geltend zu machen. Sie können auch das PDF-FormularExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. ausdrucken und von Hand ausfüllen. 

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular ist zusammen mit den notwendigen Beilagen bei der AHV-Zweigstelle Thunstetten abzugeben.

Der Anspruch beginnt grundsätzlich ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht wird. Erfolgt die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach der Rentenverfügung, kann die EL rückwirkend ab Rentenbeginn ausbezahlt werden.

Bei Fragen oder Unklarheiten besprechen wir gerne mit Ihnen, welche Belege und Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt werden müssen.

Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls über die Homepage der Ausgleichskasse des Kantons BernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Testen Sie selbst, ob Sie ein Anrecht auf eine Ergänzungsleistung haben. Hier geht's zum BerechnungstoolExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Liegt eine Verfügung über den Bezug von Ergänzungsleistungen vor, haben Sie Anspruch auf eine Vergütung der Krankheitskosten. Hier geht's zu den weiteren Informationen.

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