Ergänzungsleistung zur AHV oder IV

Anrecht auf eine Ergänzungsleistung

  • haben Personen, welche eine Rente der AHV/IV oder eine Hinterlassenenrente beziehen und sich in der Schweiz aufhalten und das Schweizerbürgerrecht besitzen. Für Ausländer gilt eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens ununterbrochen 10 Jahren. Für Flüchtlinge und Staatenlose gilt eine Aufenthaltsdauer von mindestens ununterbrochen 5 Jahren.
  • haben Personen, die ein IV-Taggeld von mindestens 6 Monaten beziehen.


Beim Ausfüllen des Formulars sind wir Ihnen gerne behilflich. Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Belege und Unterlagen dem Anmeldeformular beigefügt werden müssen.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

Testen Sie selbst, ob Sie ein Anrecht auf eine Ergänzungsleistung haben. Hier geht's zum Test.


Krankheitskosten zur Ergänzungsleistung
Wer eine Ergänzungsleistung ausbezahlt erhält, hat Anrecht auf eine Vergütung der Krankheitskosten. Wir bitten Sie, Abrechnungen der Krankenkasse aufzubewahren und bei uns am Schalter abzugeben. Listen der Krankenkasse werden von der Ausgleichskasse nicht akzeptiert. Bitte beachten Sie auch, dass die Rechnungen bzw. Abrechnungen innerhalb von 15 Monaten bei uns abgegeben werden müssen.

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