Winterdienst - Schneeräumung
Zuständige Abteilung: Bau und Betriebe Winterdienst - Schneeräumung Damit eine einwandfreie Schneeräumung gewährleistet werden kann, bitten wir die Bevölkerung, Fahrzeuge von öffentlichen Strassen, Plätzen und Trottoirs zu entfernen (Art. 55, Abs. 5 SBG). Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Gemeinde jede Haftung für Beschädigungen an Fahrzeugen, die durch die Schneeräumungsgeräte, Splitter oder Salz entstehen können, ablehnt. Bei der Freilegung privater Plätze und Eingänge darf der Schnee weder auf die Strasse noch auf das Trottoir geworfen werden. Hydranten sind vom Schnee freizulegen. Die Bauequipe ist beauftragt die Schneeräumung der Strassen nach folgenden Prioritäten durchzuführen:
Privatstrassen Das Schneeräumen und evtl. Salzen der Privatstrassen ist Sache der Eigentümer der Privatstrasse. Wir danken allen, welche den reibungslosen und effizienten Einsatz der Schneeräum-Equipe ermöglichen.
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