SelbständigerwerbendeSelbständigerwerbende Als Selbständigerwerbende gelten Frauen und Männer, die
Merkmale für selbständige Erwerbstätigkeit
Personen, die im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Akontobeiträge Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf dem voraussichtlichen Einkommen im laufenden Beitragsjahr basieren. Deshalb ist es wichtig, dass Selbständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse sämtliche erforderlichen Unterlagen liefern, damit diese die Akontobeiträge festsetzen kann. Sobald sich die Höhe des Einkommens wesentlich ändert, muss die Ausgleichskasse informiert werden. Stellt eine selbständigerwerbende Person bei Geschäftsabschluss fest, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, muss sie dies unverzüglich der Ausgleichskasse melden. Wer diese Meldung unterlässt, riskiert die Verrechnung von Verzugszinsen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 2.02 Oder der Internetseite: www.akbern.ch Anmeldeformulare: Anmeldeformular Hauspersonal: Information Hauspersonal
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