Pflegekinder

Pflegekinderaufsicht
Das Pflegekinderwesen befasst sich mit der Unterbringung unmündiger Personen ausserhalb des Elternhauses. Bei der Pflegekinderaufsicht wird unterschieden zwischen Familien- und Tagespflege.

Familienpflege
Von der Familienpflege spricht man, wenn bis maximal drei Kinder bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit tags- und nachtsüber durch andere Personen als die leiblichen Eltern betreut werden. Die Familienpflege ist bewilligungspflichtig und findet in der Regel in einer Kleinfamilie statt. Bewilligungsbehörde ist die Vormundschaftskommission. Die Bewilligungspflicht gilt auch für Grosseltern oder andere Verwandte eines Pflegekindes.

Tagespflege
Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter 12 Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber während mehr als 5 Stunden in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Vormundschaftsbehörde melden (Art. 6 Abs. 1 PVO). Die Tagespflege untersteht der Pflegekinderaufsicht (PKA). Alle gemeldeten Tagespflegefamilien werden mindestens einmal jährlich von der Pflegekinderaufsicht besucht.

Wer mehr als fünf Kinder gleichzeitig in Tagespflege betreuen will, benötigt nach wie vor eine Heimbewilligung. Für deren Erteilung ist das Kantonale Jugendamt zuständig.

Meldeformulare, Mustervertragsunterlagen oder Hinweise zur Berechnung des Pflegegeldes können beim Kantonalen Jugendamt bezogen werden.

Adoptionen
Die Adoption von Kindern und Erwachsenen unterliegt bestimmten gesetzlichen Anforderungen. Die Bewilligung für die Adoptionen eines Kindes muss vor Aufnahme bzw. Einreise des Kindes eingeholt werden. Für Abklärungen im Hinblick auf eine Adoption ist das Kantonale Jugendamt zuständig.

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