Kindes- und Erwachsenenschutz

Seit 01.01.2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Alle Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden seither von einer kantonalen Fachbehörde gefällt.

Wenn Erwachsene wegen fehlender oder eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen, administrativen oder finanziellen Angelegenheiten zu regeln, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)tätig. Mit massgeschneiderten Schutzmassnahmen wie Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und umfassenden Beistandschaften werden die schutzbedürftigen Personen im Auftrag der KESB, abgestimmt auf ihre persönliche Möglichkeiten und individuell nach der vorliegenden Situation, durch professionelle oder private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger betreut.

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau
Städtli 26
Postfach 239
3380 Wangen an der Aare

Tel. 031 636 26 00
info.kesb-oa@.be.ch

Vaterschaftsabklärungen
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kindesverhältnis zum Vater festgestellt und der Unterhalt geregelt wird. Die Anerkennung eines Kindes durch seinen Vater ist bei jedem schweizerischen Zivilstandsamt möglich.

Unterhaltsverträge und Regelung des Besuchsrechts für Kinder nicht verheirateter Eltern
Sowohl die Unterhaltsleistung des Vaters als auch das Besuchsrecht werden in der Regel in einem schriftlichen Vertrag festgelegt (Unterhaltsvertrag und Vereinbarung über den persönlichen Verkehr). Die Ausarbeitung dieser Vereinbarungen erfolgt durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Gemeinsame elterliche Sorge
Seit 1. Januar 2000 besteht auch bei nicht verheirateten Eltern die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überträgt den Eltern auf deren gemeinsamen Antrag hin - und wenn sie sich über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt haben - die gemeinsame elterliche Sorge, sofern diese mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Zugehörige Objekte