Niederlassungsbewilligung & Aufrechterhaltung

Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
Die Niederlassungsbewilligung wird den Ausländern in der Regel erst nach einem mehrjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt bei Wohlverhalten erteilt. Vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird das bisherige Verhalten der ausländischen Person nochmals eingehend geprüft. Voraussetzungen sind gültige heimatliche Papiere. Die Niederlassung ist unbefristet, jedoch mit einer bestimmten Kontrollfrist versehen. 

Erlöschen und Widerruf
Die Niederlassungsbewilligung erlischt, wenn das heimatliche Ausweispapier ungültig oder nicht mehr verlängert wird. Ferner, wenn sich die ausländische Person länger als 6 Monate ununterbrochen im Ausland aufhält.

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
Auf rechtzeitiges Gesuch hin kann der Ausländer oder die Ausländerin eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung schriftlich beantragen. Das Gesuch kann bei der Fremdenkontrolle abgegeben werden. Der Migrationsdienst entscheidet anschliessend über das Gesuch.

Die Verfügung muss sorgfältig aufbewahrt werden und bei einem allfälligen erneuten Zuzug in die Schweiz der neuen Fremdenkontrolle vorgelegt werden. 

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